Statuten des Vereins
„Floridsdorfer Athletiksport-Club“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Floridsdorfer Athletiksport-Club“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des
Fußballsports.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen und Sportfesten,
b) Errichtung und Betrieb von Sportstätten,
c) Gesellige Zusammenkünfte und gemeinschaftliche Ausflüge,
d) Führung von Archiven und Mitgliederlisten,
e) Beteiligung an Unternehmungen,
f) Herausgabe von Jahrbüchern, Festschriften udgl.,
g) Veranstaltungen von Ausstellungen, Vernissagen udgl.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Verkauf von Eintrittskarten
c) Einnahmen aus dem Sportbetrieb
d) Dressenwerbung
e) Erträgnisse aus Vermietung von Werbeflächen
f) Erträgnisse aus Merchandising
g) Erträgnisse aus Führung einer Vereinskantine
h) Verpachtung des Kantinenbetriebes
i) Subventionen und Spenden
j) Erträgnisse aus Veranstaltungen
k) Erträgnisse aus sonstiger Vermietung und Verpachtung
l) Erträgnisse aus Vermögensverwaltung
m) Erträgnisse aus Beteiligungen
n) sonstige Erträgnisse
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den von der Generalversammlung festzusetzenden vollen Mitgliedsbeitrag leisten. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche den von der Generalversammlung festzusetzenden ermäßigten Mitgliedsbeitrag leisten. Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind jene, die die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder einen entsprechenden Stellenwert in der Öffentlichkeit besitzen. Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Letzten eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, wenn sie den jährlichen Mitgliedsbeitrag und etwaige offene Mitgliedsbeiträge aus den Vorjahren bis spätestens vor Beginn der Generalversammlung bezahlt haben, und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Generalsekretär/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Generalsekretär/in sowie bis zu 6 weiteren Vorständen und kann somit maximal aus insgesamt 8 Mitgliedern bestehen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren und kann bei Bedarf mittels Beschluss weitere wählbare Mitglieder in den Vorstand kooptieren falls dadurch die gemäß Pkt. (1) maximal festgesetzte Anzahl von 8 Vorstandsmitgliedern nicht überschritten wird. In beiden Fällen ist aber die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. In der Regel wird aber der Vorstand vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, oder vom Generalsekretär bzw. von der Generalsekretärin einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls der Vorstand aber aus insgesamt zwei Mitgliedern besteht ist dieser nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern können Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn der Vorstand aus insgesamt 2 Mitgliedern besteht kann der Vorstand nur einstimmig Beschlüsse fassen.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Generalsekretär/in. Sind diese beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vereinsmitgliedern und Verein;
(9) Vertretung der Interessen des Vereines und Ausübung des Stimmrechtes des Vereines in Generalversammlungen von Kapitalgesellschaften, an welchen der Verein beteiligt ist;
(10) Vertretung der Interessen und Ausübung des Stimmrechtes des Vereines in Generalversammlungen von Verbänden und anderen Vereinen, bei welchen der Verein Mitglied ist;
(11) Zuweisung von Aufgaben und Verantwortungsbereiche an einzelne Vorstandsmitglieder;
(12) Ernennung und Abberufung von Vereinsmitgliedern und externen Vereinsförderern zu Präsidenten bzw. zu Vizepräsidenten ohne jegliche Handlungsvollmachten, als Markenbotschafter für den Verein;
(13) Ernennung von Vereinsmitgliedern und externen Vereinsförderern, die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in und der/die Generalsekretär/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Die weiteren Vorstände unterstützten den/die Präsident/in und den/die Generalsekretär/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/in und der/die Generalsekretär/in vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Vertretungshandlungen oder Erklärungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des/der Generalsekretär/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Diese Regelung gilt auch für Vollmachtserteilung an Dritte für einzelne Rechtshandlungen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in und/oder der/die Generalsekretär/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands als Organ fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der/die Generalsekretär/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der/die Präsident/in und der/die Generalsekretär/in sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall einer Verhinderung tritt an Stelle des/der Präsident/in der die Generalsekretär/in und an Stelle des/der Generalsekretär/in der/die Präsident/in. Im Falle einer unvorhersehbaren zeitlichen Verhinderung von beiden treten an deren Stelle zwei der gemäß § 11 (1) verbliebenen Vorstandsmitglieder.
(8) Der Vorstand kann mittels Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben und Verantwortungsbereiche (z.B. Finanzen, Infrastruktur, Projekte, etc.) zuweisen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Auflösung, Aufhebung, Wegfall des begünstigten Vereinszwecks
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines hat die den Beschuss fassende Generalversammlung einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vermögen im Sinne des Abs. 3 zu beschließen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für die im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigten Zwecke zu verwenden. Soweit in diesem Rahmen möglich und erlaubt, soll dieses Vermögen einer Organisation zufallen die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.